Unsere Nachforschungen führen
wir auf eigene Kosten und eig-
enes Risiko. So verauslagen wir
beispielsweise die Erbscheins-
kosten
.

Das sind:
a) die Notarkosten für die Beurkun-
    dung der Erbscheinsverhandlung
    und
b) die Gerichtskosten für die
     Erteilung des Erbscheines.

Die von uns verauslagten Kosten
sind uns nur zu erstatten, wenn der
Erbschein erteilt wird.

Ferner berechnen wir bei Erteilung
des Erbscheins und damit erfolg-
reichem Abschluß unserer Nachfor-
schungen das zuvor mit Ihnen
vereinbarte prozentuale Erfolgs-
honorar zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer.

Wir versichern, dass ein Anspruch
auf Honorar und Auslagen-
erstattung nicht entsteht, wenn
aus irgendwelchen Gründen das
Erbrecht nicht geklärt werden kann
oder Vermögenswerte nicht ver-
fügbar werden.